Tempo-100-Zulassung für den Wohnwagen: Was vor jeder Reise zählt
09.10.2026
Die Tempo-100-Zulassung hängt von Zugfahrzeug, Wohnwagen, Reifen und Papieren ab. Diese Prüfroutine zeigt, was vor der Reise kontrolliert werden sollte und wann wieder das reguläre Tempolimit gilt.
Was Tempo 100 tatsächlich erlaubt
Die Tempo-100-Zulassung ist keine pauschale Freigabe für jede Straße und jedes Gespann. Sie ermöglicht mit Pkw und Wohnwagen bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeverordnung erfüllt sind. Außerorts gilt für Pkw mit Anhänger ansonsten grundsätzlich 80 km/h. Auch auf einer passenden Strecke ist 100 nur eine Obergrenze: Verkehr, Sicht, Wetter, Ladung und Fahrbahn können eine niedrigere Geschwindigkeit erfordern. Die Pflicht, das Gespann jederzeit sicher zu beherrschen, bleibt maßgeblich. [9. Ausnahmeverordnung, § 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/BJNR317100998.html) und [StVO, § 3](https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html).
Zugfahrzeug, Anhänger und Gewichte gemeinsam prüfen
Die Zulassung betrifft die Kombination, nicht nur den Wohnwagen. Das Zugfahrzeug muss ABS haben. Bei einem Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern darf seine zulässige Gesamtmasse grundsätzlich höchstens das 0,8-Fache der Leermasse des Zugfahrzeugs betragen. Beispiel: Bei 1.600 kg Leermasse ergibt das rechnerisch 1.280 kg als Obergrenze für die zulässige Anhängergesamtmasse. Das ist nur die Tempo-100-Massenrelation und ersetzt nicht die Prüfung der Fahrzeugpapiere und weiteren technischen Grenzen. Bestimmte anerkannte Stabilisierungseinrichtungen können besondere Faktoren ermöglichen. Wenn die Bauart oder Fahrzeugdaten nicht eindeutig sind, sollte die Prüfstelle die passende Berechnung bestätigen. [9. Ausnahmeverordnung, § 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/__1.html).
Reifen: Alter und Kennzeichnung am Fahrtag prüfen
Für die Tempo-100-Regelung müssen die Anhängerreifen bei jeder Fahrt jünger als sechs Jahre und mindestens mit dem Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) gekennzeichnet sein. Entscheidend ist das eingeprägte Herstellungsdatum, nicht das Kaufdatum. Ein Reifen, der die Sechsjahresgrenze erreicht, erfüllt die Vorgabe „jünger als sechs Jahre“ nicht mehr – auch dann nicht, wenn die Plakette noch montiert ist. Zusätzlich müssen Reifen generell zur Belastung und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs passen. Ein richtiger Geschwindigkeitsindex belegt allein weder ausreichende Tragfähigkeit noch einen unbeschädigten Zustand; Profil, Druck und sichtbare Schäden gehören ebenfalls in die Kontrolle. [9. Ausnahmeverordnung, § 3](https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/__3.html) und [StVZO, § 36](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html).
Eintrag, Plakette und Stützlast abgleichen
Technische Eignung allein genügt nicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss behördlich in den Fahrzeugpapieren bescheinigt sein; außerdem muss die gesiegelte Tempo-100-Plakette hinten am Anhänger sitzen. Vergleichen Sie die Papiere mit dem tatsächlich angekuppelten Zugfahrzeug und Caravan. Prüfen Sie auch die Stützlast: Es gilt die niedrigere der zulässigen Höchststützlasten von Zugfahrzeug und Anhänger. Wer sich nur am größeren Wert orientiert, kann die Grenze der Kombination überschreiten. [9. Ausnahmeverordnung, §§ 1 und 4](https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/__1.html).
Nach Änderungen neu bewerten
Eine frühere Zulassung ist kein Freibrief nach jeder Veränderung. Wenn die Anforderungen der Ausnahme nicht mehr erfüllt werden, richtet sich die zulässige Geschwindigkeit nach der StVO. Nach einem Wechsel des Zugfahrzeugs, einer Änderung am Anhänger oder einer Reifenänderung sollte deshalb geprüft werden, ob die konkrete Kombination weiterhin den Bedingungen entspricht. Für die Abfahrtsroutine genügen drei Fragen: Sind die Reifen noch jung genug und passend gekennzeichnet? Stimmen Masse und Stützlast mit den Unterlagen überein? Sind Eintrag und Plakette vorhanden? Bei Zweifeln an der technischen Einstufung klärt eine Prüfstelle, ob die Ausnahme noch greift. [9. Ausnahmeverordnung, § 6](https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/__6.html) und [StVO, § 3](https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html).
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet