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Offenes Feuer beim Camping: Verbote und Löschen vorab prüfen

08.10.2026

Ein Lagerfeuer ist nicht automatisch erlaubt, nur weil der Campingplatz einen Feuerplatz hat. Landesrechtliche Waldabstände und Erlaubnispflichten unterscheiden sich; verbindlich klären Sie außerdem die Platzregeln und halten Löschmittel bereit.

Vor dem Anzünden: drei Freigaben klären

Ein ausgewiesener Feuerplatz ist kein Freibrief für jedes Wetter und jede Art von Feuer. Fragen Sie vorab bei der Rezeption, ob ein Lagerfeuer aktuell zulässig ist, ob es nur an einer festen Feuerstelle stattfinden darf und welche Platzordnung gilt. Das ist besonders wichtig, wenn Sie ein eigenes Feuerschälchen mitbringen: Ein erlaubter Grill ist nicht automatisch dasselbe wie ein offenes Lagerfeuer. Prüfen Sie zusätzlich die Regeln des Bundeslands und örtliche Hinweise. Die gesetzlichen Beispiele aus Bayern und die Brandenburger Hinweise zeigen, dass Waldrandabstände und Erlaubnispflichten nicht als eine bundesweit einheitliche Zahl behandelt werden sollten. [f1][f2][f4]

Waldabstand ist nicht überall gleich geregelt

In Bayern benötigen bestimmte offene Feuerstätten und unverwahrte Feuer im Wald oder weniger als 100 Meter davon entfernt eine Erlaubnis. Die Brandenburger Hinweise verlangen mindestens 50 Meter Abstand zum Wald und untersagen Feuer im Wald. Das sind landesrechtliche Beispiele, keine pauschale Anleitung für ganz Deutschland: Die Begriffe und Ausnahmen der Vorschriften sind nicht deckungsgleich. Wenn Ihr Platz in Waldnähe liegt, fragen Sie deshalb nach dem konkreten Landesrecht und der zuständigen Stelle, statt eine Regel aus einem anderen Bundesland zu übertragen. [f1][f2][f4]

Feuerstelle und Löschmittel vorbereiten

Legen Sie vor dem Entzünden fest, womit Sie ein beginnendes Ausbreiten stoppen und die Glut anschließend vollständig ablöschen können. Die Brandenburger Hinweise nennen Wasser, Sand, Feuerlöscher oder Löschdecke als Beispiele für Löschmittel. Halten Sie das Mittel in unmittelbarer Reichweite bereit und sorgen Sie dafür, dass es tatsächlich verfügbar ist – ein Wasserhahn weit entfernt oder ein leerer Löscher hilft im Ernstfall nicht. Halten Sie die Flamme klein; verzichten Sie auf das Feuer, wenn Wind, Funkenflug oder trockene Umgebung eine sichere Kontrolle fraglich machen. [f5]

Währenddessen: Aufsicht bleibt am Feuer

Bestimmen Sie eine erwachsene Person, die während des gesamten Feuers aufmerksam bleibt. Sie sollte Kinder und Tiere auf Abstand halten, Funkenflug beobachten und die Löschmittel bedienen können. Die bayerische Verordnung verlangt ständige Aufsicht und, dass Feuer und Glut beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sind. Ein kurzes Weggehen – auch nur zum Sanitärgebäude – ist daher kein guter Moment, das Feuer unbeaufsichtigt zu lassen. Lassen Sie keine Glut unter Asche oder in einer Schale zurück, nur weil keine Flammen mehr sichtbar sind. [f3][f7]

Zum Schluss: Glut kontrollieren, nicht nur Flammen

Löschen Sie die Feuerstelle nach den Vorgaben des Campingplatzes und so lange, bis keine Glut mehr vorhanden ist. Wasser oder Sand können dabei je nach Feuerstelle als bereitgehaltene Löschmittel dienen; beachten Sie, dass sich Glut unter einer scheinbar kalten Oberfläche halten kann. Bleiben Sie anschließend noch vor Ort und kontrollieren Sie, ob sich Rauch, Glimmen oder erneute Hitze zeigt. Verlassen Sie die Stelle erst, wenn das Feuer und die Glut tatsächlich erloschen sind – diese Pflicht ist in Bayern ausdrücklich formuliert. [f5][f7]

Wenn etwas unklar ist: auf Feuer verzichten

Bei widersprüchlichen Hinweisen, einer unklaren Waldgrenze oder fehlender Auskunft des Platzes ist die sichere Entscheidung, kein offenes Feuer anzuzünden. Nutzen Sie stattdessen nur eine vom Campingplatz ausdrücklich erlaubte Alternative, etwa einen dafür zugelassenen Kocher. Auch eine tragbare Feuerschale hebt landesrechtliche Verbote oder Platzregeln nicht automatisch auf. Klären Sie die Erlaubnis vor dem Einkauf oder Aufbau – und halten Sie Löschmittel bereit, wenn der Platz das Feuer gestattet. [f1][f4][f5]

Quellen

  1. Bayerische Staatskanzlei – Bayern.Recht
  2. Bayerische Staatskanzlei – Bayern.Recht
  3. Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg