Hecken und Bäume auf der Parzelle: erst Zustimmung einholen
09.10.2026
Bei einem Mietverhältnis verpflichtet das BGB den Vermieter, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Welche Pflege auf einer Campingparzelle erlaubt und zugewiesen ist, ergibt sich zusätzlich aus dem konkreten Vertrag und der Platzordnung. Vor größeren Arbeiten ist eine schriftliche Rückfrage beim Betreiber der sichere Weg.
Warum Eigeninitiative riskant ist
Eine Campingparzelle fühlt sich schnell wie ein eigener Garten an. Rechtlich sollte man daraus aber nicht ableiten, dass Bäume oder Hecken frei versetzt, stark zurückgeschnitten oder entfernt werden dürfen. Das BGB ordnet die Befugnis über eine Sache grundsätzlich dem Eigentümer zu ([§ 903 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html)). Bei Mietverhältnissen beschreibt § 535 BGB daneben die Pflicht des Vermieters, den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen und einen passenden Zustand zu erhalten. Wer auf einem Platz welche Pflege übernehmen darf, hängt daher auch vom Vertrag, der Platzordnung und der konkreten Zuständigkeit ab. Diese BGB-Regeln legen allein keine pauschale Campingplatz-Regel für jeden Schnitt fest. Behandle eine größere Veränderung deshalb als abstimmungspflichtig, bis der Betreiber sie freigibt.
Erst klären, dann schneiden oder pflanzen
Lies zuerst Pacht- oder Nutzungsvertrag, Campingplatzordnung und Pflegehinweise. Suche nach Vorgaben zu Heckenhöhe, Grenzabständen, Pflanzungen, Rückschnitt, Entsorgung und Arbeiten durch Platzpersonal. Ist etwas unklar, beschreibe dem Betreiber schriftlich, was du vorhast: welche Pflanze, an welcher Stelle, wie stark und aus welchem Grund. Bitte um eine konkrete Freigabe und frage, ob der Platz selbst einen Gärtner beauftragt oder eine bestimmte Ausführung verlangt. Bewahre die Antwort zusammen mit einem Foto der Ausgangssituation auf. Das ist eine praktische Vorsichtsmaßnahme, keine Aussage, dass jeder Platz dieselben Vertragsbedingungen verwendet.
Beispiel: Sichtschutzhecke zu dicht
Angenommen, eine Hecke nimmt Licht oder Rangierfläche. Statt sie eigenmächtig auf halbe Höhe zu setzen, fotografiere den Abschnitt, notiere die gewünschte Höhe und frage, ob ein Formschnitt ausreicht und wer ihn ausführt. Die Eigentümerbefugnis steht nach § 903 BGB unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gesetze und Rechte Dritter ([§ 903 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html)). Deshalb ist eine Abstimmung auch sinnvoll, wenn etwa eine Hecke an einer Grenze oder eine mögliche Schutzregel betroffen ist. Wenn keine klare Regel auffindbar ist, bitte um die einschlägige Vertrags- oder Ordnungsstelle. Auch bei einem Baum, der Äste über die Parzellengrenze schiebt, ist eine Meldung an die Platzleitung sinnvoller als ein spontaner Astschnitt.
Naturschutz gilt zusätzlich
Die Zustimmung des Betreibers ersetzt keine naturschutzrechtliche Prüfung. § 39 Bundesnaturschutzgesetz enthält ein grundsätzliches Verbot, Hecken und weitere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen ([§ 39 BNatSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html)). Das Gesetz lässt bestimmte schonende Form- und Pflegeschnitte zu und enthält weitere Ausnahmen; aus dem Kalender allein lässt sich deshalb nicht jede konkrete Arbeit beurteilen. Prüfe den Einzelfall, bevor du tätig wirst, besonders wenn eine Hecke radikal gekürzt oder entfernt werden soll. Landes- und kommunale Schutzregeln können ebenfalls relevant sein.
Eine kurze Checkliste für die Anfrage
Halte vor dem Eingriff vier Punkte fest: 1) Was genau soll verändert werden? 2) Wer ist laut Vertrag oder Platzordnung für Pflege zuständig? 3) Ist der geplante Zeitraum mit dem Gehölzschutz vereinbar? 4) Gibt es Hinweise auf ein Nest oder andere sensible Naturbelange? Bei Unsicherheit über Baum- oder Artenschutz frag vor dem Schnitt die Platzleitung und gegebenenfalls die zuständige Naturschutzbehörde. Bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder Anlagen melde die Lage unverzüglich dem Betreiber, statt selbst einen größeren Eingriff vorzunehmen. Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags oder eine behördliche Auskunft.