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Gasprüfung am Campingfahrzeug: Pflichten, Fristen und Nachweis

09.10.2026

Seit dem 19. Juni 2025 gilt die Prüfpflicht nach § 60 StVZO für erfasste Flüssiggasanlagen in zulassungs- oder kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen. Für private Halter zählt vor allem: Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme, danach Wiederholungsprüfung alle 24 Monate; bei älteren Fahrzeugen regelte § 72 StVZO den Übergang.

Welche Campingfahrzeuge sind betroffen?

Die Pflicht betrifft nicht pauschal jede Gasflasche, die im Urlaub mitgeführt wird. Maßgeblich ist § 60 Absatz 1 StVZO: Es geht um Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg pro Stunde, die nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dienen, in den dort genannten zulassungs- oder kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen. Das typische Beispiel ist eine fest eingebaute Anlage für Kochen, Heizen oder Warmwasser im Wohnmobil oder Wohnwagen. Eine abnehmbare Kochstelle allein macht ein Fahrzeug nicht automatisch zu einer Anlage im gesetzlichen Sinn. Der Gesetzestext enthält zudem Ausnahmen; bei Sonderfällen lohnt es sich, die Einordnung anhand Fahrzeugzulassung und Anlagenart fachlich prüfen zu lassen. [§ 60 StVZO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html)

Erstprüfung und Wiederholungsfrist

Die Gasanlage muss vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geprüft werden. Danach steht spätestens alle 24 Monate eine Wiederholungsprüfung an. Die Frist wird von der vorausgegangenen Prüfung aus gerechnet und endet mit Ablauf des 24. Monats. Beispiel: Wurde am 12. August 2025 geprüft, muss die nächste Prüfung spätestens bis zum 31. August 2027 erfolgen. Wer knapp vor einer Reise buchen möchte, sollte einen Termin nicht bis zum letzten Tag aufschieben: Werkstattverfügbarkeit und nötige Reparaturen können zusätzliche Zeit kosten. Grundlage für Zeitpunkt und Frist ist § 60 StVZO. [§ 60 StVZO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html)

Was gilt für ältere Fahrzeuge?

Die neue gesetzliche Regelung ist seit dem 19. Juni 2025 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die bis zu diesem Stichtag bereits in den Verkehr gebracht worden waren, enthielt § 72 StVZO eine Übergangsregel: War die Anlage bereits nach DVGW G 607 geprüft, beginnt der erste Wiederholungsabstand mit dieser Prüfung; war das noch nicht geschehen, musste die erstmalige Prüfung bis zum 19. Juni 2025 erfolgen. Der Übergang ist damit kein zusätzlicher Aufschub für heute fällige Prüfungen. Beispiel: Eine G-607-Prüfung vom 3. Mai 2025 bedeutet nach der allgemeinen 24-Monats-Regel den nächsten Termin bis zum Ablauf des Mai 2027. Die genaue Fälligkeit steht im Prüfvermerk. [§ 72 StVZO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html)

Was wird bei der G-607-Prüfung geprüft?

Der DVGW beschreibt die G-607-Prüfung als Kontrolle der gesamten Anlage mit Sicht-, Dichtheits- und Funktionsprüfung. Vor der Terminvereinbarung kann man deshalb den Zugang zu Flaschenkasten, Geräten, Leitungen und Absperreinrichtungen freiräumen und vorhandene Unterlagen bereitlegen. Das ist eine praktische Vorbereitung, keine Selbstprüfung: DVGW zufolge ist eine anerkannte sachkundige Person mit der Prüfung zu beauftragen. Die Betreiberin oder der Betreiber sollte Änderungen oder Reparaturen seit der letzten Prüfung ansprechen, damit der Prüfer den tatsächlichen Zustand beurteilen kann. [DVGW: Sicher unterwegs mit dem Camper](https://www.dvgw.de/blog/gas/sicher-unterwegs-mit-dem-camper)

Prüfnachweis aufbewahren und Mängel klären

Bewahren Sie den Prüfbeleg mit den Fahrzeugunterlagen auf und notieren Sie sich das Prüfdatum samt nächster Fälligkeit. Das erleichtert die Terminplanung und hilft, den Nachweis der passenden Gasanlage zuzuordnen. Die StVZO nennt für die von Anlage XVII geregelten Gasanlagen-Prüfnachweise unter anderem die Prüfungsart als Mindestangabe. Werden Mängel festgestellt, sollten sie unverzüglich behoben und die Wiederprüfung mit der Prüfstelle abgestimmt werden. Hinweis zur Einordnung: Die Ein-Monats-Frist zur erneuten Vorführung steht in Anlage XVII StVZO für die dort geregelten Gasanlagenprüfungen nach § 41a; sie ist nicht als pauschale Zusatzfrist für jeden Fall der G-607-Prüfung zu verstehen. [Anlage XVII StVZO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_xvii.html)

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)