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Drohnen am Campingplatz: Betreibererlaubnis und Luftrecht prüfen

09.10.2026

Ein Start vom Stellplatz ist keine pauschale Freigabe für den Flug. Vor dem Abheben müssen Platzregeln, Drohnenklasse, unbeteiligte Gäste, geografische Gebiete und Privatsphäre getrennt geprüft werden.

Zwei Freigaben, zwei verschiedene Fragen

Wer die Drohne vom Campingplatz aus starten möchte, sollte zuerst den Betreiber fragen, ob Start und Landung auf dem Gelände erlaubt sind. Das ist eine praktische Platzfrage; eine Zustimmung des Campingplatzes ist nicht mit einer luftrechtlichen Freigabe gleichzusetzen. Umgekehrt erlaubt ein luftrechtlich möglicher Flug nicht automatisch den Start auf einem Gelände, dessen Betreiber Drohnenflüge untersagt. Die EU ordnet viele Freizeitflüge der offenen Kategorie zu und unterscheidet darin A1, A2 und A3 mit unterschiedlichen Anforderungen. In Deutschland kommen örtliche geografische Gebiete und die Luftverkehrs-Ordnung hinzu. Fragen Sie daher am Empfang nach der aktuellen Platzregel und prüfen Sie unabhängig davon die Flugbedingungen am konkreten Standort.

Erst Drohne und Unterkategorie bestimmen

Die Bezeichnung „Mini-Drohne“ oder ein geringes Gewicht allein beantwortet nicht, welche Regeln gelten. EASA führt für die offene Kategorie je nach Kennzeichnung und Gerätetyp verschiedene Unterkategorien auf: etwa C0 unter 250 Gramm in A1 und C2 unter vier Kilogramm in A2; C3 und C4 gehören zu A3. Für C2 nennt EASA unter anderem mindestens 30 Meter horizontalen Abstand zu unbeteiligten Personen, gegebenenfalls fünf Meter bei aktivierter Langsamflugfunktion. In A3 sind mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten gefordert. Campingplätze sind Erholungsgebiete; ein A3-Flug ist deshalb regelmäßig keine passende Option direkt über dem Platz. Bei C0 unter 250 Gramm gilt weiterhin: keine Überflüge von Menschenansammlungen, und die Flughöhe bleibt unter 120 Metern. EASA erklärt zudem, dass bei Geräten unter 250 Gramm eine Kamera grundsätzlich eine Betreiberregistrierung auslöst, außer das Gerät ist ein Spielzeug. Maßgeblich sind Kennzeichnung, Anleitung und der konkrete Betrieb, nicht ein Werbename. [EASA: offene Kategorie und Übersicht](https://www.easa.europa.eu/en/domains/drones-air-mobility/operating-drone/open-category-low-risk-civil-drones)

Gäste sind keine automatisch Beteiligten

Auf einem belebten Campingplatz bewegen sich andere Urlauber, Kinder, Beschäftigte und Besucher nahe an Wegen, Parzellen und Gemeinschaftsflächen. Sie werden nicht dadurch zu Beteiligten Ihres Fluges, dass sie sich auf demselben Platz aufhalten. Planen Sie keine Route über Menschen oder eine Menschenansammlung; wenn sich jemand in die Flugbahn begibt, ist der Flug zu unterbrechen oder sicher anzupassen. Ein einzelner leichter Copter macht einen vollen Spielplatz, eine Veranstaltung oder den Weg am Sanitärgebäude nicht zu einem geeigneten Fluggebiet. Praktisch sinnvoll sind ein leerer, vom Betreiber ausdrücklich zugelassener Bereich, eine Startzeit mit wenig Betrieb und eine zweite Person, die den Bereich beobachtet. Das ersetzt weder die Regeln der jeweiligen Unterkategorie noch örtliche Beschränkungen.

Karte und örtliche Einschränkungen vor Ort kontrollieren

Vor jedem Flug gehört die Lageprüfung in die Vorbereitung: Die LuftVO knüpft den Betrieb in bestimmten geografischen Gebieten an zusätzliche Voraussetzungen. § 21h nennt zum Beispiel Flugplatzumfelder, Naturschutzgebiete und besondere Infrastruktur. Für Wohngrundstücke sieht die Vorschrift grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten vor; Ausnahmen sind eng beschrieben. Das kann auf einem Campingplatz relevant werden, wenn ein Flug Wohnwagen, Mobilheime oder bewohnte Parzellen überqueren würde. Meiden Sie diese Route, statt anzunehmen, dass die Erlaubnis des Platzbetreibers alle individuellen Rechte abdeckt. Auch Freibäder und Badestrände dürfen nach der genannten Regelung nur außerhalb ihrer Betriebs- oder Badezeiten überflogen werden. Prüfen Sie den konkreten Ort in einer aktuellen amtlichen Karte wie DIPUL und beachten Sie die dort angezeigten Bedingungen sowie mögliche Sonderlagen. [§ 21h LuftVO](https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21h.html)

Kamera: Privatsphäre ist mehr als Flugrecht

Eine Drohne kann von oben in Bereiche sehen, die durch Hecken, Zäune oder die Abstände eines Stellplatzes sonst abgeschirmt sind. Die Datenschutzkonferenz beschreibt Kameradrohnen-Aufnahmen als Videoüberwachung beziehungsweise Datenverarbeitung und fordert, die Privatsphäre anderer zu achten. Ihr Positionspapier stammt vom 16. Januar 2019 und ist Orientierung, keine Ersatzlektüre für geltendes Recht. Bei einem Campingplatz wäre es besonders unpassend, auf Nachbarzelte, Vorzelte, Duschen, Kinder oder Gesichter zu zielen. Richten Sie die Kamera vor dem Start auf ein Motiv ohne Gäste, deaktivieren Sie unnötige Live-Übertragung und speichern oder veröffentlichen Sie keine identifizierbaren Aufnahmen ohne tragfähige Grundlage. Wenn Sie Landschaftsbilder möchten, wählen Sie einen Standort und Blickwinkel, bei dem Personen und private Bereiche gar nicht erst erfasst werden. [Datenschutzkonferenz: Positionspapier zu Kameradrohnen (2019)](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190116_oh_positionspapier_kameradrohnen.pdf)

Eine kurze Start-Checkliste

Vor dem Einschalten lässt sich die Prüfung in fünf Fragen bündeln: Hat der Platzbetreiber Start und Landung an genau dieser Stelle gestattet? Welche Klasse und Unterkategorie gelten für mein Gerät? Sind die Abstände zu unbeteiligten Personen und die Höhenbegrenzung einzuhalten? Ist der Standort in einer geografischen Beschränkung oder in der Nähe eines Wohngrundstücks? Kann ich filmen, ohne Gäste oder private Bereiche zu erfassen? Ein „Nein“ oder ein unklarer Kartenhinweis bedeutet: nicht starten, bis die Lage geklärt ist. Regeln können sich ändern und ein Campingplatz kann seine Platzordnung saisonal anpassen. Diese Übersicht ersetzt deshalb weder die aktuelle LuftVO, die örtliche Karte und Gerätedokumentation noch eine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  1. European Union Aviation Safety Agency (EASA)
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Datenschutzkonferenz