Dauercamping als Wohnsitz: Melderecht und Platzgenehmigung klären
09.10.2026
Wer dauerhaft auf einem Campingplatz lebt, sollte Melderecht und zulässige Platznutzung getrennt prüfen. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung, die Wohnungsgeberbestätigung und lokale Genehmigungen.
Zwei Fragen, zwei Behördenwege
„Dauercamping Wohnsitz“ ist keine pauschale Ja-oder-Nein-Frage. Erstens ist zu klären, ob der genutzte Wohnwagen nach dem Bundesmeldegesetz überhaupt als Wohnung gilt: Maßgeblich ist hier auch, ob er dauerhaft steht oder nur gelegentlich bewegt wird. Zweitens muss die tatsächliche Nutzung des Platzes öffentlich-rechtlich zulässig sein. Für Bayern nennt das Landesrecht eine gemeindliche Erlaubnis für den Betrieb eines Campingplatzes, mit einer Ausnahme für Plätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung bedürfen. Diese bayerische Regel ist kein bundesweiter Maßstab. Die Meldestelle entscheidet über die Meldung; die Gemeinde beziehungsweise zuständige Bau- oder Ordnungsbehörde klärt die Platznutzung. Ein Miet- oder Stellplatzvertrag allein beantwortet nicht beide Fragen. [Bundesmeldegesetz, §§ 20 und 29](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html); [Bayerisches LStVG, Art. 25](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25?view=Print).
Meldepflicht hängt vom Fall ab
Das BMG sieht für Menschen auf gewerblich oder geschäftsmäßig überlassenen Zelt-, Wohnmobil- und Wohnwagenplätzen eine besondere Regel vor: Wer nicht bereits nach den allgemeinen Vorschriften im Inland gemeldet ist, muss sich anmelden, sobald der Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Wer bereits im Inland gemeldet ist, fällt unter die im Gesetz genannte Ausnahme für solche Platzübernachtungen. Bei einem Wohnwagen, der als Wohnung zu bewerten ist, gilt außerdem grundsätzlich die allgemeine Zweiwochenfrist nach dem Einzug. Diese Regeln sind nicht einfach gleichzusetzen: Ob der Aufenthalt eine Wohnung oder eine Beherbergung auf einem überlassenen Platz ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Klären Sie daher mit der örtlichen Meldebehörde, wie sie Ihre Nutzung einordnet, statt die Fristen aus einem anderen Fall zu übernehmen. [Bundesmeldegesetz, §§ 17, 20 und 29](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html).
Hauptwohnung ist nicht frei wählbar
Wer noch eine Wohnung anderswo hat, sollte nicht automatisch den Campingplatz als Hauptwohnung angeben. Nach dem Bundesgesetz ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung; in Zweifelsfällen verweist es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Das Berliner Serviceportal erläutert die überwiegende Nutzung zeitlich. Als praktische Vorbereitung können Sie deshalb notieren, wo Sie gewöhnlich übernachten, wie häufig Sie den Platz nutzen und wo Ihre familiären oder alltäglichen Bindungen liegen. Das sind hilfreiche Informationen für eine Rückfrage, aber keine selbstständige Formel, mit der sich der melderechtliche Status sicher bestimmen lässt. Die zuständige Behörde beurteilt die konkreten Umstände. [Bundesmeldegesetz, §§ 21–22](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html); [ServicePortal Berlin](https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/).
Unterlagen und lokale Freigaben prüfen
Fragen Sie den Platzbetreiber schriftlich, ob er den Einzug melderechtlich bestätigen kann und welche Anschrift beziehungsweise Platznummer die Behörde akzeptiert. Berlin nennt die Wohnungsgeberbestätigung als Unterlage für die Anmeldung und stellt ausdrücklich klar, dass ein Mietvertrag sie nicht ersetzt. Das ist eine praktische Berliner Verfahrensinformation; erfragen Sie die konkret verlangten Nachweise bei Ihrer eigenen Meldebehörde. Separat fragen Sie die Gemeinde oder zuständige Bau- und Ordnungsstelle, ob der genehmigte Nutzungszweck des konkreten Platzes dauerhaftes Wohnen zulässt und welche örtlichen Auflagen gelten. In Bayern bleiben bei der Campingplatzgenehmigung weitere rechtliche Versagungsgründe, darunter solche des Naturschutzrechts, unberührt. Anmeldung ist also kein Ersatz für eine erforderliche Platz- oder Nutzungsfreigabe. [ServicePortal Berlin](https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/); [Bayerisches LStVG, Art. 25](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25?view=Print).
Beispiel: saisonaler Platz, dauerhafter Alltag
Angenommen, eine Person stellt ihren Wohnwagen auf einem saisonal betriebenen Platz ab, verbringt dort fast das ganze Jahr und hält zugleich eine Wohnung in einer anderen Stadt. Zunächst wäre zu prüfen, ob der abgestellte Wagen nach den Umständen als Wohnung zählt und welche Meldevorschrift einschlägig ist. Bestehen zwei Wohnungen, kommt es für die Hauptwohnung auf die überwiegende Nutzung und gegebenenfalls den Lebensmittelpunkt an. Unabhängig davon sollte die Person klären, ob die Platzgenehmigung und örtlichen Nutzungsregeln diese dauerhafte Verwendung decken. Das Beispiel zeigt die getrennte Prüfung; es entscheidet keinen konkreten Einzelfall. [Bundesmeldegesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html); [Bayerisches LStVG, Art. 25](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25?view=Print).
So wird die Beratung konkret
Für ein belastbares Erstgespräch genügen meist wenige klare Angaben: Bleibt der Wohnwagen stehen oder wird er bewegt? Seit wann und wie regelmäßig wohnen Sie dort? Sind Sie bereits an einer anderen deutschen Anschrift gemeldet? Gibt es einen Vertrag und eine Wohnungsgeberbestätigung? Fragen Sie die Meldebehörde konkret nach der Einordnung des Fahrzeugs, der Anmeldefrist und der erforderlichen Adresse. Bitten Sie die Gemeinde zusätzlich um Auskunft zum genehmigten Nutzungszweck und zu lokalen Vorgaben für dauerhaftes Wohnen. Halten Sie Antworten und Unterlagen fest. Die Quellen hier beschreiben Bundesrecht, eine Berliner Verfahrensseite und ein bayerisches Landesgesetz; örtliche Satzungen, Genehmigungsbescheide und der Einzelfall können zusätzliche Fragen aufwerfen. Dies ist eine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung. [Bundesmeldegesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html); [ServicePortal Berlin](https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/); [Bayerisches LStVG, Art. 25](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25?view=Print).